Espresso Data Privacys Löschkonzept ermöglicht eine DSGVO-konforme Orchestrierung der Löschung personenbezogener Daten – im Einklang mit den Vorgaben aus Artikel 5 und 17 der DSGVO. Es bietet ein technisches Rahmenwerk zur Automatisierung komplexer Löschprozesse über unterschiedliche Unternehmenssysteme hinweg.
Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ist ein zentrales Gesetz der Europäischen Union zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, das in der gesamten EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt. Sie stärkt die Grundrechte gemäss Artikel 8(1) der EU-Grundrechtecharta, indem sie Einzelpersonen mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten einräumt. Ziel der DSGVO ist es, Datenschutzvorschriften zu harmonisieren, eine rechtmässige und zweckgebundene Datenverarbeitung sicherzustellen und ein einheitliches regulatorisches Umfeld für internationale Organisationen zu schaffen. Die DSGVO ersetzt die frühere Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und gilt für jede Organisation – unabhängig vom Standort –, die personenbezogene Daten von Personen innerhalb des EWR verarbeitet.
Das allgemein bekannte "Recht auf Vergessenwerden" wurde im März 2014 vom Europäischen Parlament als "Recht auf Löschung" in Artikel 17 der DSGVO formalisiert. Es gewährt betroffenen Personen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen - beispielsweise bei unrechtmässiger Verarbeitung oder wenn berechtigte Interessen des Verantwortlichen durch die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. In der Regel muss die Löschung innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Darüber hinaus führt die DSGVO auch eine weitergehende Verpflichtung ein, personenbezogene Daten automatisch zu löschen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind - wie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a beschrieben und durch das Speicherbegrenzungsprinzip in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e bekräftigt. Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG, Art. 6 Abs. 3) enthält eine gleichwertige Vorgabe: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für den vorgesehenen Bearbeitungszweck erforderlich sind.
Ihr Unternehmen nutzt mehrere Softwareanwendungen zur Verwaltung und Speicherung verschiedenster Daten. Diese Daten stehen zueinander in Beziehung. Personenbezogene Daten müssen entsprechend der DSGVO und Artikel 5 und 17 vollständig löschbar sein. Um einer Prüfung nach Artikel 5 und 17 standzuhalten, müssen folgende Kernpunkte geklärt werden:
Diese Punkte sind entscheidend für eine erfolgreiche Datenlöschung – insbesondere, da sich die Reihenfolge der Löschung abhängiger Objekte daraus ergibt. Die folgende Abbildung zeigt die Zusammenhänge.
Wenn die Anzahl zu löschender Geschäftsobjekttypen eine manuell nicht mehr handhabbare Menge überschreitet, muss das Unternehmen den Löschprozess automatisieren. Dies gilt besonders dann, wenn die Abhängigkeiten komplex sind und unterschiedliche Anwendungen involviert sind. So lassen sich Fehler vermeiden und ein Löschnachweis für Audits erstellen.
Ein solches automatisiertes System zur Löschorchestrierung über Unternehmensanwendungen hinweg besteht aus folgenden Hauptprozessen. Die technischen Grundlagen und Geschäftskonfigurationen – z. B. Geschäftsobjekttypen und Orchestrierungssequenzen – wurden bereits definiert:
Erfahren Sie, wie dieses Konzept in der Praxis angewendet wird, in unserem Referenzfall oder entdecken Sie die vollständige Lösungsdokumentation.